Die Baumfällungen an der Heinz-Brandt-Schule in Berlin-Weißensee zeigen exemplarisch, wie strengere europarechtliche Artenschutz-Vorgaben in der Praxis unterschätzt werden. Auf dem Schulhof wurden alte Bäume, ein Fledermauskasten mit Zwergfledermaus-Quartier und eine komplette Hainbuchenhecke beseitigt, obwohl Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Vogel- und Fledermausarten nachweislich betroffen waren und die Fachbehörde selbst vorgezogene CEF-Maßnahmen gefordert hatte.
Entscheidend ist nicht die Annahme in Gutachten, dass einzelne Individuen „irgendwo ausweichen“ könnten. Die Verbote treten nur dann nicht ein, wenn dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt werden können. Dies muss fachlich belastbar nachgewiesen werden. Genau diese Prüfung ist im Verfahren zu den Baumfällungen an der Heinz-Brandt-Schule unzureichend erfolgt.
Europarechtliche Anforderungen und fehlende frühzeitige CEF-Planung
Das Fang-, Verletzungs- und Tötungsverbot, das Verbot der erheblichen Störung und das Verbot der Zerstörung von Ruhe- und Fortpflanzungsstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG gilt für alle besonders geschützten Arten, d.h. auch für alle europäischen Vogelarten ohne Ausnahme. Der EuGH hat dies zuletzt in seiner Entscheidung vom 4.3.2021 (Az. C-473/19) nochmals betont und unter Rn. 35/36 ausgeführt. Eine abwertende Einteilung in sog. „Allerweltsarten“, wie sie im Zusammenhang mit Sperlingen und anderen heimischen Vogelarten teilweise noch von Naturschutzverbänden, Gutachterbüros und Behörden unternommen wird, ist danach eindeutig unzulässig.
Die europäische Vogelschutzrichtlinie verbietet eine solche Differenzierung und fordert einen einheitlichen und effektiven Schutz aller europäischen Vogelarten.
Geschützt sind demnach wiederkehrend, d. h. ortstreu genutzte Fortpflanzungs- und Ruhestätten einschließlich der für den Fortpflanzungserfolg essenziellen Nahrungshabitate – unabhängig davon, ob es sich um „häufige“ oder „seltene“ Arten handelt.
Für die Heinz-Brandt-Schule bedeutet das:
- Es genügt nicht, auf die Häufigkeit von Amsel oder Blaumeise im Stadtgebiet zu verweisen, wenn konkret ein Revier mit Nestern, Hecke, Bäumen und Nistkästen komplett beseitigt wird.
- Entscheidend ist, ob für die konkret betroffenen Individuen im räumlichen Zusammenhang gleichwertige Reviere mit geeigneten Nist- und Nahrungshabitaten sowie Ersatzquartieren für Fledermäuse zur Verfügung stehen.
- Diese Prüfung muss vor der Fällung in einem ausreichend frühen Zeitraum erfolgen, damit funktional gleichwertige CEF-Maßnahmen rechtzeitig geplant, umgesetzt und eingewöhnt werden können.
Im Verfahren wurde u.a. angenommen, Amseln könnten in der verbleibenden Hecke ausweichen, das alleinige Aufhängen vonNistkästen würde Verluste kompensieren und für die Zwergfledermaus lägen keine relevanten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten in den Bäumen vor. Aus fachlicher Sicht fehlt jedoch der belastbare Nachweis, dass im unmittelbaren Umgriff der Schule gleichwertige Ersatzreviere und -quartiere in ausreichender Dichte vorhanden sind und dass vorgezogene Maßnahmen den Funktionsverlust ohne zeitliche Lücke auffangen. In Berlin wurden Sommerquartiere der Zwergfledwrmaus an Bäumen nachgewiesen.
Hainbuchenhecke und Bäume: Habitatverbund für Amseln und Fledermäuse
Die Hainbuchenhecke an der Heinz-Brandt-Schule lässt sich fachlich nur im Verbund mit den sie überragenden Bäumen richtig bewerten. Hecke und Baumkronen bilden eine mehrschichtige Struktur:
- Hecke als Strauch- und Krautschicht mit Brutplätzen, Deckung, Insektennahrung und Leitfunktion im dicht versiegelten Umfeld.
- Baumkronen als Hoch- und Mittelschicht mit Singwarten, zusätzlichen Nistplätzen und Strukturvielfalt für Reviervögel.
- Baumstämme und angebrachte Kästen als potenzielle Quartierstandorte für Fledermäuse, im Fall der Schule konkret ein nachgewiesenes Quartier einer Zwergfledermaus.
Mit der vollständigen Rodung der Hecke und der Fällung mehrerer alter Bäume wird diese vertikale Struktur als zusammenhängende Habitatstruktur beseitigt. Fachlich geht es damit nicht um die Frage, ob ein einzelnes altes Nest „noch genutzt“ wird, sondern um die Zerstörung eines dauerhaft genutzten Brut- und Nahrungshabitats (Revier) für standorttreue Arten wie die Amsel sowie eines etablierten Fledermausquartiers.
Gerade bei standorttreuen Brutvögeln endet der Schutz einer Fortpflanzungsstätte nicht automatisch mit der einzelnen Brutperiode, wenn Revierstruktur und Nahrungsraum über Jahre hinweg identisch genutzt werden. Entsprechendes gilt für Fledermausquartiere: Baum- oder Gebäudequartiere, die wiederholt genutzt werden, sind als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Sinne des Schutzregimes zu bewerten und grundsätzlich zu erhalten oder funktionsgleich vorgezogen zu ersetzen.
Rolle der unteren Naturschutzbehörde
Für die Bewertung der Baumfällungen an der Heinz-Brandt-Schule ist die Rolle der unteren Naturschutzbehörde (uNB) zentral. Aus den bisher bekannten Unterlagen ragen zwei Punkte exemplarisch heraus:
- Erhebliche Beschädigung der ökologischen Funktionalität der Hainbuchenhecke
Die Hecke wurde als durchgehende Habitatstruktur zwar nicht vollständig entfernt, aber genau die dichten und strukturreichen Bereiche der Hecke, die als geschützte Nestbauplätze der Amsel geeignet sind, wurden vollständig gerodet. Ein vorgezogener funktionaler Ersatz im räumlichen Zusammenhang – etwa eine rechtzeitig angelegte Ersatzhecke mit vergleichbarer Länge, Deckung und Vernetzungsfunktion – wurde weder detailliert geplant noch umgesetzt. Das betroffene Reviere und die Art wurde im Vorfeld nicht kartiert. - Baumkontrolle auf xylobionte Käfer und artenschutzrechtliche Prüfaufträge
Im Verfahren spielten Baumkontrollen auf höhlenbewohnende, an Totholz gebundene (xylobionte) Käfer sowie die Bewertung der Bäume als potenzielle Quartiere eine wichtige Rolle, weil sich Gericht und Behörde darauf stützten, um Fällungen zu rechtfertigen. Wenn Teile dieser Kontrollen vor Ort nicht in der behaupteten Form beobachtet wurden oder Prüfaufträge der uNB (z.B. zur Heckenfunktion und zu Quartierstrukturen) nur unvollständig umgesetzt wurden, betrifft dies tragende Pfeiler der artenschutzrechtlichen Zulassung.
Aus fachlicher Sicht deutet dies darauf hin, dass die uNB bei der Heinz-Brandt-Schule nicht hinreichend kontrolliert hat, ob die eigenen Vorgaben und Prüfaufträge methodisch korrekt und vollständig abgearbeitet wurden – insbesondere in Bezug auf die Habitatfunktion der Hecke, das Zwergfledermausquartier und die relevanten Käferhabitate.
Gutachtenpraxis und notwendige Standards
Der Konflikt um die Baumfällungen an der Heinz-Brandt-Schule legt erneut strukturelle Probleme der Gutachtenpraxis offen, wie bereits die erfolgreich geführten Verfahren zum Grünen Kiez Pankow, zum Jahnsportpark und zur Koloniestraße 10. Artenschutzgutachten entscheiden faktisch darüber, ob Bäume, Hecken und Quartiere fallen dürfen. Bislang gibt es in Berlin ‘nur’ den Methodenstandard zur Erfassung Gebäude bewohnender Arten. Ein Artenschutzleitfaden mit fachlich verbindlichen, einklagbaren Mindeststandards für alle Nistgilden und Artvorkommen, wie sie in anderen Bundesländern bereits entwickelt sind, existiert in Berlin nicht bzw. wurde ein älterer vom Netz genommen und nicht mehr aktualisiert.
Folgende Reformen sehen wir als nötig an:
- Verbindliche Richtlinien für Artenschutzgutachten
Standardisierte Vorgaben zu Methoden, Erfassungszeiträumen, Dokumentationspflichten, Bewertungsmaßstäben und zur Darstellung von Unsicherheiten – mit klaren Mindestanforderungen an Brutvogelkartierungen, Fledermaus-Erhebungen und Käfer-Untersuchungen sowie zu Amphibien und Reptilien.. - Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (z.B. durch IHK)
Eine öffentliche Bestellung erhöht die fachliche und persönliche Verantwortung und schafft eine Grundlage für Sanktionen bei grob fehlerhaften oder interessengeleiteten Gutachten. - Kontrollen in der Aktivitätszeit der Arten
Untersuchungen müssen in den relevanten Erfassungszeiträumen erfolgen (Brut- und Balzzeiten, Wochenstubenzeit von Fledermäusen, Aktivitätszeiten von xylobionten Käfern, Amphibien und Reptilien) und mehrfach erfolgen, statt auf einmalige Stichtage zu setzen, wo die Möglichkeit, betroffene Arten an ihren Ruhe- und Fortpflanzungsstätten anzutreffen, nur äußerst gering ist.
Ohne solche Standards besteht das Risiko, dass Artenschutzgutachten primär als „Ermöglichungsinstrument“ für Bauprojekte dienen, während die tatsächliche Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten – wie an der Heinz-Brandt-Schule – unzureichend durch die zuständige Behörde geprüft oder verkannt wird. Im Ergebnis fehlen Nachpflanzungen; allein über die Verfügbarkeit von Nistkästen können Vögel ihre Brutreviere nicht aufrecht erhalten. Letztlich entstehen Neubauquartiere ohne die auch für uns Menschen (Gesundheit, Klimaschutz) so dringend notwendige Stadtnatur.
Souverän bleiben statt sich kleinrechnen lassen
Der Konflikt um die Baumfällungen an der Heinz-Brandt-Schule zeigt auch, wie wichtig es ist, souverän über eigene Informationen und Positionen zu bleiben. Wenn sich Initiativen, Eltern und lokale Fachleute ausschließlich auf externe Gutachten, Behördenaussagen oder politische Zusicherungen verlassen, geben sie faktisch einen Teil ihrer Handlungssouveränität ab.
Souverän zu bleiben heißt hier:
- eigene Beobachtungen und Daten zu Artvorkommen systematisch zu erheben und zu dokumentieren,
- fachliche Einschätzungen nicht nur „einzureichen“, sondern aktiv in Verfahren und Öffentlichkeit einzubringen,
- und bei offensichtlichen Lücken in Gutachten oder behördlichen Prüfungen nicht zu resignieren, sondern diese klar und belegt zu benennen.
Gerade an der Heinz-Brandt-Schule wurde deutlich, dass zivilgesellschaftliche Akteure nur dann wirksam bleiben, wenn sie ihre fachliche und politische Souveränität bewusst behaupten – gegenüber Senat, Bezirksamt, uNB und auch gegenüber Gutachterbüros.
Mitbringsel aus gefällten Bäumen – ein pietätsloses Signal
Besonders irritierend ist ein Vorgehen, bei dem aus frisch gefällten Stadtbäumen dekorative Scheiben als Andenken gefertigt und verteilt werden. Ein solches „Mitbringsel“ ist aus Sicht von Natur- und Artenschutz zutiefst problematisch: Es verkehrt den Charakter der Bäume von lebendigen, über Jahrzehnte gewachsenen Lebensräumen zu beliebigem Deko-Material und blendet aus, dass hier zuvor Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten sowie wichtige Klima- und Aufenthaltsfunktionen zerstört wurden.
An einer Schule, an der Kinder den Verlust „ihrer“ Bäume unmittelbar miterlebt haben, wirkt das Präsentieren von Baumscheiben als Erinnerung wie eine Pietätlosigkeit: Statt Trauer, Nachdenklichkeit und Verantwortungsübernahme für den Eingriff zu zeigen, werden die Überreste der Bäume zu symbolischen Trophäen eines durchgesetzten Bauprojekts. Wer Baumscheiben in diesem Kontext als „Mitbringsel“ nutzt, sendet das Signal, dass Bäume erst als Totholz richtig interessant werden – und verharmlost den massiven Eingriff in Stadtnatur und Lebensqualität.
Eigene Erfassungen als Lehre aus dem HBS-Verfahren
Für Initiativen und Engagierte ist der Konflikt um die Heinz-Brandt-Schule ein bitterer Lernprozess, macht aber auch deutlich, wie wichtig eigene Erfassungen sind. Zivilgesellschaftlich erhobene Daten können entscheidend sein, wenn behördliche Gutachten oder Prüfungen zentrale Habitatfunktionen oder Quartiere nicht oder nur unzureichend berücksichtigen.
Wichtige Elemente solcher Erfassungen sind:
- Nachweise mit Fotos/Video und Ton
Dokumentation von Brutplätzen, Nestern, Ein- und Ausflügen an Fledermausquartieren, Kotspuren, Höhlenbäumen, Heckenstrukturen und Artenbeobachtungen – mit Datum, Uhrzeit und möglichst Georeferenz. - Protokollierte Beobachtungen über einen Zeitraum
Serien statt Einzelbeobachtungen, z.B. wiederkehrende Amsel-Reviere im Heckenbereich, regelmäßige Fledermausaktivität an bestimmten Bäumen oder Kästen, saisonale Nutzung von Quartieren. - Sichtung, Archivierung und Einbindung in Verfahren
Systematische Sicherung der Daten, um sie als Anlagen zu Stellungnahmen oder in Kooperation mit anerkannten Verbänden in Verfahren einbringen zu können.
Der Fall Heinz-Brandt-Schule zeigt, dass solche Erhebungen eine wesentliche fachliche Basis bilden können – etwa beim Nachweis von Zwergfledermausquartieren, Brutvogelrevieren und Heckenfunktionen –, auch wenn sie im ersten Durchgang von Behörden oder Gerichten noch nicht im gebotenen Umfang berücksichtigt wurden.
Was sich aus Sicht des Artenschutzes ändern muss
Aus artenschutzfachlicher Sicht lassen sich aus den Baumfällungen an der Heinz-Brandt-Schule mehrere Konsequenzen ableiten:
- Europarechtliche Anforderungen konsequent umsetzen
Der strenge Individuenschutz für Vögel und Fledermäuse sowie der funktionale Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten müssen im Einzelfall nachvollziehbar geprüft werden – einschließlich der Frage, ob gleichwertige Reviere und Quartiere im räumlichen Zusammenhang tatsächlich vorhanden sind. - Funktionale CEF-Maßnahmen vor Eingriff umsetzen
Vor einem Eingriff in bekannte Brut- und Quartierstrukturen sind funktionsgleiche CEF-Maßnahmen rechtzeitig zu planen und umzusetzen, damit keine zeitliche Lücke im Funktionserhalt entsteht. - uNB als Schutzinstanz stärken
Untere Naturschutzbehörden müssen ihre Rolle als Schutzinstanz wahrnehmen, Prüfaufträge eng führen und deren Umsetzung kontrollieren, statt sich auf schwer überprüfbare Gutachtenaussagen zu verlassen. - Gutachtenpraxis professionalisieren
Verbindliche Standards, qualitätssichernde Verfahren und unabhängige, vereidigte Sachverständige sind Voraussetzung, damit Gutachten ihrer Schutzfunktion gerecht werden und nicht primär Bauprojekte absichern.
Die Baumfällungen an der Heinz-Brandt-Schule machen deutlich, dass Baumschutz und Artenschutz dort angreifbar bleiben, wo europarechtliche Vorgaben, CEF-Pflichten und die Kontrolle von Gutachten nicht konsequent umgesetzt werden – für Vögel, Fledermäuse und andere Arten gleichermaßen.