und Antwort vom 02. Februar 2022 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Februar 2022)
Die zahlenmäßige Auswertung folgt. Hier schon einmal ein paar interessante Zitate:
“Die Schaffung von Baurecht in Form von Bebauungsplänen hat für den Senat sowohl im ehemaligen West- Berlin als auch im ehemaligen Ost-Berlin eine große Bedeutung. Dies ist den Richtlinien der Regierungspolitik der 19. Legisla-turperiode zu entnehmen. Dort wird dem Neubau von bezahlbarem Wohnraum höchste Priorität eingeräumt. Grundsätzlich sind jedoch – mit Ausnahmeder Fälle §§ 7 bis 9 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) – dieBezirke für die Aufstellung von Bebauungsplänen zuständig.
Soweit der jeweilige Bezirk die Planungshoheit hat, ist es die Entscheidung des Bezirks, was für eine Bedeutung und Priorität der Aufstellung und Festsetzungvon Bebauungsplänen beigemessen wird. Bebauungspläne werden immerdort aufgestellt, wo es städtebaulich erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB).
Außerdem ist auch der zeitliche Aufwand bei besonders großflächigen Geltungsgebieten von geplanten Bebauungsplänen zu beachten. Je größer der Geltungsbereich eines Bebauungsplanentwurfes ist, desto größer sind die planungsrechtlichen Herausforderungen wie beispielsweise die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander, vgl. § 1 Abs. 7 BauGB oder auch die Anforderungen an die Umweltprüfung.
Um die Nachverdichtungsmöglichkeiten abschätzen zu können, ist es erforderlich ein Innenentwicklungskonzept zu erstellen. Dies benötigt seine Bearbei-tungszeit und wirkt sich auf die Gesamtbearbeitungsdauer von der an die Prüfung der Nachverdichtungsmöglichkeiten anschließenden Entscheidung, einen sektoralen Bebauungsplan aufzustellen bis zu seiner Festsetzung, aus”
“Frage 10: Hält der Senat es für umsetzbar, sektorale Bebauungspläne für größere Quartiere oder gar ganze Ortsteile festzusetzen? Wo liegen dafür rechtliche oder sachliche Grenzen?
Antwort zu Frage 10: Der Senat hält eine großflächige Überplanung für problematisch. Je größer der angestrebte Geltungsbereich, desto komplexer und schwieriger fällt insbesondere die Beurteilung der Angemessenheit aus. Wie jeder andere Bebauungsplan auch, so muss auch ein sektoraler Bebauungsplan das Kriterium der Erforderlichkeit erfüllen. Dies ist einer Einzelfallbeurteilung vorbehalten und entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Antwort.”
“Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen führt zurzeit eine Abfrage der bezirklichen Einsatzmöglichkeiten für sektorale Bebauungspläne durch. Das Ergebnis dieser Abfrage könnte Rückschlüsse erlauben, wann die Bezirke ggf. einen sektoralen Bebauungsplan aufstellen und festsetzen”
zur Schriftliche Anfrage Andreas Otto (Grüne) Drucksache 19/10634 vom 18.01.2022