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§39 BNatSchG: Einführung
§39 BNatSchG steht für den grundlegenden, allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen in Deutschland. Das Gesetz richtet sich nicht nur an Spezialisten, sondern betrifft jeden, der die Natur nutzt oder schützt. Es bildet die Basis für den Erhalt der Biodiversität und für nachhaltigen Umgang mit Flora und Fauna in Stadt und Land.
Was regelt §39 BNatSchG?
§39 BNatSchG enthält mehrere zentrale Schutzvorschriften:
Grundverbote gemäß §39 Abs.1 BNatSchG
- Tiere schützen
Es ist verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten. - Pflanzen schützen:
Ohne vernünftigen Grund dürfen wild lebende Pflanzen nicht entnommen, genutzt, vernichtet oder zerstört werden. - Schutz von Lebensstätten:
Lebensräume von Tieren und Pflanzen – wie Nistplätze, Wiesen oder Hecken – dürfen nicht beeinträchtigt oder zerstört werden.
Ergänzende Schutzmaßnahmen
- Verbot der Entnahme besonderer Arten:
Auch die Entnahme von Arten, die in Anhang V der FFH-Richtlinie aufgeführt sind, ist grundsätzlich verboten. - Ausnahme für den Eigenbedarf:
Jede*r darf in geringen Mengen etwa Blumen oder Kräuter für sich pflücken, solange die Art nicht gefährdet ist und kein Betretungsverbot besteht. - Regelung für gewerbsmäßige Entnahme:
Die gewerbliche Nutzung wild lebender Pflanzen bedarf einer behördlichen Genehmigung. - Spezielle Schonzeiten und Pflege:
Das Gesetz regelt auch, wann etwa Bäume, Hecken und Röhrichte nicht zurückgeschnitten oder entfernt werden dürfen, insbesondere während der Brutzeit vom 1. März bis 30. September.
Warum ist §39 BNatSchG wichtig?
Der Paragraf schützt die natürlichen Lebensgrundlagen, indem er grundlegende Verbote für Eingriffe in wild lebende Tiere, Pflanzen und deren Lebensstätten ausspricht. Ohne diesen Schutz wären vielerorts Lebensräume und Tierpopulationen irreversibel bedroht. Er trägt entscheidend zum Erhalt der biologischen Vielfalt bei, die für ein funktionierendes Ökosystem und die Lebensqualität des Menschen unerlässlich ist.
Beispiele für §39 BNatSchG in der Praxis
Landschaftspflege und Bauvorhaben
- Beim Mähen von Wiesen oder Entfernen von Büschen dürfen keine Tiernester zerstört werden.
- Kommunale Baumpflege muss die Schonzeiten einhalten.
Landwirtschaft und Forst
- Landwirte müssen bei Nutzungsmaßnahmen Rücksicht auf Brut- und Setzzeiten nehmen.
- „Gute fachliche Praxis“ sichert auch bei der Ernte von Wildblumen und Kräutern Artenvielfalt und Bestand.
Privatpersonen und Naherholung
- Wer Blumen oder Kräuter sammelt, sollte nur geringe Mengen und keine seltenen Arten entnehmen.
- Das mutwillige Stören oder Töten von Tieren, z. B. bei Freizeitaktivitäten im Wald, ist verboten.
Ausnahmen und weitergehende Regeln
- Für Maßnahmen im öffentlichen Interesse, etwa Verkehrssicherheit oder Bauvorhaben, gibt es Ausnahmeregelungen – jedoch nur, wenn keine andere Lösung möglich ist.
- Weitere, strengere Bestimmungen und Erlaubnisse können auf Landesebene oder durch andere Naturschutzgesetze greifen.
Konsequenzen bei Verstößen gegen §39 BNatSchG
Wer gegen die Vorschriften verstößt, muss mit empfindlichen Bußgeldern rechnen. Besonders schwerwiegende Eingriffe können als Straftat gewertet werden.
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