§44 BNatSchG: Bedeutung, Erklärung & Wichtigkeit für den Schutz von Arten

24. Juli 2025 14:27

Natur- und Artenschutz nach §44 BNatSchG – Lebensraum für geschützte Arten sichern

Dieser Text ist nicht von einem/er Jurist:in und die Informationen stellen keine Rechtsberatung dar.

§44 BNatSchG: Einführung

§44 BNatSchG ist eine entscheidende Vorschrift im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), die besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten in Deutschland vor schädlichen Eingriffen bewahrt. Fast jeder, der in irgendeiner Form die Natur nutzt, kann mit diesem Paragrafen in Berührung kommen – ob als Landwirt, Bauherr, Waldbesitzer oder Naturfreund.

Warum ist §44 BNatSchG wichtig?

Das Artensterben nimmt weltweit zu. In Deutschland verschwinden viele Tier- und Pflanzenarten. §44 BNatSchG ist das zentrale Instrument, um dem entgegenzuwirken und Artenvielfalt zu erhalten – nicht nur für uns, sondern auch für kommende Generationen.

Was regelt §44 BNatSchG?

Der Paragraf gliedert sich in mehrere Absätze, die verbieten, geschützte Tiere zu verletzen, zu töten oder ihre Lebensräume mutwillig zu zerstören. Auch das Sammeln oder In-Besitz-Nehmen seltener Pflanzen und Tiere ist untersagt.

Was sind die wichtigsten Verbote?

  • Zugriffsverbote:
    Wild lebende Tiere besonders geschützter Arten dürfen nicht gefangen, verletzt, getötet oder in ihrer Entwicklung gestört werden. Ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten und Pflanzenstandorte sind ebenfalls geschützt.
  • Besitz- und Vermarktungsverbote:
    Es ist verboten, solche Tiere oder Pflanzen zu besitzen, damit zu handeln oder sie gar zu verarbeiten.
  • Störungsverbot:
    Tiere dürfen während wichtiger Lebensphasen wie Fortpflanzung, Aufzucht, Mauser oder Winterschlaf nicht gestört werden, wenn das die Population gefährden könnte[1].

Was sind „besonders geschützte Arten“?

Dazu zählen Tiere und Pflanzen, die durch Bundesgesetze oder europäische Richtlinien wie die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) oder die Vogelschutzrichtlinie besonders geschützt sind. Beispiele sind der Uhu, die Bechsteinfledermaus, der Kammmolch und der Enzian.

Warum ist §44 BNatSchG so streng?

Ohne strikte Vorschriften wie §44 BNatSchG könnten seltene oder bedrohte Arten einfach verschwinden. Das Gesetz sorgt dafür, dass der Gesetzgeber nicht erst eingreifen muss, wenn es schon fast zu spät ist. Bereits kleine Eingriffe können katastrophale Folgen für lokale Populationen haben.

§44 BNatSchG in der Praxis

Beispiel: Bauvorhaben und Artenschutz

Viele Bauprojekte müssen auf Vorkommen geschützter Arten geprüft werden. Findet sich etwa eine Fledermauskolonie auf einem Dachboden, darf dieser nicht einfach abgetragen werden. Es sind Schutzmaßnahmen und oft auch Ausgleichsmaßnahmen beispielsweise durch Anbringen von Nistkästen notwendig.

Beispiel: Landwirtschaft, Forst- und Fischerei

Solange Landwirte und Förster „gute fachliche Praxis“ einhalten und die Population nicht nachweislich gefährden, sind viele herkömmliche Bewirtschaftungsformen rechtlich abgesichert. Trotzdem: Werden zum Beispiel Brutstätten zerstört, greift das Gesetz.

Ausnahmen und Sonderregelungen

Es gibt Ausnahmen, etwa für wissenschaftliche Forschungszwecke, aber diese müssen von den Behörden genehmigt werden. Die Vorschriften bleiben streng – die Schonung der untersuchten Exemplare steht immer im Vordergrund.

Was passiert bei Verstößen gegen §44 BNatSchG?

Verstöße gegen die Regelungen von §44 BNatSchG gelten als Ordnungswidrigkeit oder gar als Straftat und können hohe Bußgelder oder Strafen nach sich ziehen.

Dieser Text ist nicht von einem/er Jurist:in und die Informationen stellen keine Rechtsberatung dar.

Mastodon